Art. 5 VZV
1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a.Inhaber
des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie
C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1
stellen;
b.Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c.Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a.eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b.eines Motorhandwagens;
c.eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d.eines Leicht-Motorfahrrades;
e.
38eines Elektro-Stehrollers;
f.
39eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV40
Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen
Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
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